{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110665_2012-01-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110665-O6.pdf", "Checksum": "372f1613a2521cf5740843498b8ea345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110665"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 05.01.2012 HE110665"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 05.01.2012 HE110665"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 05.01.2012 HE110665"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:26", "Checksum": "b9c8d102285370ad448049da21b7b51f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 05.01.2012 HE110665\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n9. Da alle Begehren abzuweisen sind, ist über die Verteilung und Liquidation der\nProzesskosten zu befinden. Grundsätzlich wird die unterliegende Partei kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs.1 ZPO). Art. 107 ZPO eröffnet die Möglichkeit der Verteilung nach Ermessen, u.a. dann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Abs. 1 lit. b) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Abs. 1 lit. f). Die im Zentrum des Vertragsstreites der\nParteien stehende Frage, ob die Beklagte befugt war, Dritten über die vier erwähnten Länder hinaus Exklusivlizenzen zu erteilen, lässt sich nicht einfach beantworten. Ein subjektiver Konsens ist nicht glaubhaft gemacht. Somit muss eine\nVertragsauslegung (normativer Konsens) Platz greifen. Diesbezüglich können\nbeide Seiten gute Gründe ins Feld führen. Mit der Wendung im Lizenzvertrag \"Exklusive Lizenzvergaben bestehen im Moment für die Länder ...\" (act. 3/2 unter Artikel 1) wird mindestens zum Ausdruck gebracht, dass weitere Länderexklusivlizenzen nicht ausgeschlossen sein sollten. Die klägerische Ansicht, dafür hätte es\nihre Zustimmung gebraucht, ansonsten der Vertragszweck durch die Beklagte\nausgehöhlt werden könnte, hat grundsätzlich etwas für sich. Trotzdem wurde mit\nder Wendung \"im Moment\" klar die Möglichkeit weiterer Länderexklusivitäten zum\nAusdruck gebracht. Berücksichtigt man sodann die Regelung in Artikel 2.2 von\nact. 3/2, wonach als mögliche Vertragserweiterung die Einräumung einer Exklusivität für bestimmte Projekte oder Länder angedacht wurde und stellt dies vor den\nzu vermutenden Hintergrund, dass diese Klausel auch in anderen Lizenzverträgen der Beklagten steht, dann kann man schliessen, die Klägerin habe davon\nausgehen müssen, ihr oder Dritten könne nach Ermessen der Beklagten bezüglich anderer Länder als den vier explizit genannten Exklusivität eingeräumt werden. Gestützt wird diese Auslegung auch durch die Regelung in Art. 2.4 von act.\n3/2, in welchem die Möglichkeit der Projektexklusivlizenz nach dem Prinzip \"first\n-7-\n\ncomes first serves\" statuiert wird. Die Bestimmung schliesst mit dem Satz: \"Solche Projekte sind von möglichen, zukünftigen Exklusivlizenzen für Dritte im betreffenden Territorium ausgeschlossen.\" Wenn solche Exklusivlizenzen - wie die Klägerin es sieht - ihrer Einwilligung bedurft hätten, wäre der Satz sinnlos. Sinn\nmacht er nur, wenn er so verstanden wird, dass die Beklagte zwar (weitere) Länderexklusivlizenzen vergeben darf, damit aber eine bestehende Projektexklusivlizenz nicht tangiert werde. Von daher spricht mehr dafür, die Beklagte sei vertragliche befugt gewesen, weitere Länderexklusivlizenzen zu vergeben. Mithin hätte\nsie im Fall H._____ den Vertrag nicht verletzt. Ergänzend ist festzuhalten, dass es\nwährend der Laufdauer des Lizenzvertrages (act. 3/2) offenbar nur in einem einzigen Land - H._____ - einen Konflikt in Zusammenhang mit einer Länderexklusivlizenz gab und generell wenige entsprechende Anlagen gebaut wurden bzw.\nwerden (gemäss klägerischer Referenzliste act. 3/8 solche in der Schweiz, in\nDeutschland, in den Niederlanden und in Portugal). Es geht offensichtlich nicht\num ein Massenprodukt, sondern um Industrieanlagen in einem entweder noch\nnicht entwickelten oder einem hartumkämpften Markt. Dies dürfte schon bei Vertragsschluss so gewesen sein. Von daher - d.h. aufgrund der schwierigen Marktverhältnisse - mussten die vertraglichen Bestimmungen betreffend Exklusivität in\neinem offenen, flexiblen Sinn verstanden werden, welche es der Beklagten erlaubten, (weitere) Exklusivitäten einzuräumen, sei es der Klägerin oder einem\nDritten. Gesamthaft ist eine Vertragsverletzung der Beklagten wegen zu Unrecht\nerteilter Exklusivlizenz nicht glaubhaft gemacht. Ob die Beklagte allenfalls nach\nTreu und Glauben vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über das\nBestehen einer Exklusivlizenz in H._____ zu informieren, kann dahingestellt bleiben. Im Zeitpunkt der Stellung des Massnahmebegehrens waren die relevanten\nStandpunkte der Parteien bekannt. Von daher liegt keine Ausnahme gemäss Art.\n107 ZPO vor und wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Allerdings sind die unaufgefordert verfassten Eingaben der Beklagten vom 2., 17. und\n21. November 2011 (act. 15, 17, 19) nicht in die Bemessung der Parteientschädigung einzubeziehen, da sie ohne gerichtliche Fristansetzung erfolgten und keine\nentscheidrelevanten Vorbringen enthielten. Was den Hinweis der Beklagten auf\ndie neueste Rechtsprechung des EGMR anbelangt (act. 17 S. 2), sei immerhin\n-8-\n\nfestgehalten, dass sich diese auf eine Konstellation bezieht, in welcher die betroffene Partei anwaltlich nicht vertreten war und ihr Unterlagen mit dem Vermerk\n\"zur Information\" zugesandt worden waren.\n\nDer Streitwert beträgt unstrittig geschätzte CHF 400'000.\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Das Begehren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt.\n\n4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von\nCHF 10'700 (zuzüglich 8% MWST) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.\n\n"}