{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110665_2012-01-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110665-O6.pdf", "Checksum": "372f1613a2521cf5740843498b8ea345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110665"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 05.01.2012 HE110665"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 05.01.2012 HE110665"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 05.01.2012 HE110665"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:26", "Checksum": "b9c8d102285370ad448049da21b7b51f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 05.01.2012 HE110665\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n4. Das Gesuch ging am 9. September 2011 ein (act. 1). Das Einzelgericht schätzte den Streitwert auf CHF 400'000 und setzte entsprechend Frist zur Leistung des\nKostenvorschusses (Prot.S. 2). Dieser wurde fristgerecht geleistet (act. 5). Am 19.\nSeptember erfolgte die Fristansetzung zur Beantwortung des Begehrens (Prot.S.\n3). Die Massnahmeantwort datiert vom 10. Oktober 2011 (act. 9). Der Klägerin\nwurde alsdann Frist angesetzt, um zu allfälligen Noven in act. 9 Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die entsprechende Eingabe datiert vom 25. Oktober 2011 (act.\n12). Den bundesgerichtlichen Vorgaben zum rechtlichen Gehör folgend wurde\ndas Schriftstück der Beklagten zugestellt (Prot.S. 5). Am 2. November 2011 ersuchte die Beklagte um Fristansetzung betreffend Stellungnahme zu act. 12 (act.\n15). Das Einzelgericht verfügte einen Tag später, dass keine Frist angesetzt werde (Prot.S. 7). Ungeachtet dessen reichte die Beklagte unter dem 17. November\n2011 und dem 21. November 2011 weitere Stellungnahmen bzw. Unterlagen ein,\nwelche der Klägerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 explizit ohne Fristansetzung zugestellt wurden (Prot.S. 8).\n\n5. Die Beklagte beantragte Nichteintreten mit der Begründung, angesichts der bestehenden Schiedsabrede dürfe man nur bei besonderer Dringlichkeit mit Massnahmebegehren an staatliche Gerichte gelangen. Art. 374 ZPO gibt der klagenden Partei ein Wahlrecht zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht, ohne\nAusschlussmöglichkeit betreffend Ersterem. Eine besondere Dringlichkeit - was\nimmer das heissen mag - ist nicht gefordert. Auf das Begehren ist mithin einzutreten.\n\n6. Die Beklagte erklärte mit der Massnahmeantwort vom 10. Oktober 2011 ausdrücklich, dass sie - von den erwähnten Ländern abgesehen - bis zum Auslaufen\n-5-\n\ndes Vertrages Dritten keine exklusiven Länder- oder Projektlizenzen einräumen\nwerde (act. 9 S. 26). Diese Zusicherung betrifft hauptsächlich das zukünftige Verhalten betreffende Rechtsbegehren 1. In der Rechtsprechung und Literatur ist\numstritten, inwiefern solche Erklärungen - gesetzt den Fall, es seien Rechtsverletzungen vorgekommen - die Wiederholungsgefahr glaubhafterweise beseitigen\n(vgl. die Hinweise bei Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 16; vgl. auch\nden Entscheid des Obergerichtes Zürich vom 20. Januar 2011, in: sic! 9/2011).\nVorliegend fällt in Betracht, dass die Beklagte schon am 19. August 2011 ein gewisses Einlenken signalisierte (act. 3/21) und dass die restliche Vertragsdauer\nvon etwa 15 Monaten so kurz ist, dass ein potentieller Vertragspartner der Beklagten geneigt sein dürfte, für diese Zeit auf Exklusivität zu verzichten. Von daher\nerscheint das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht (mehr) glaubhaft. Da es\nsich um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, ist Rechtsbegehren 1 abzuweisen.\n\n7. Rechtsbegehren 2 zielt auf Auskunft. Hintergrund ist die Prämisse, dass der\nKlägerin Schaden und sonstige Kalamitäten entstehen könnten, falls sie - wie in\nH._____ - in einem bestimmten Land eine aufwendige Offerte erarbeitet, um dann\nzu erfahren, dass die Beklagte eine Exklusivlizenz erteilt hat. Die Beklagte gab die\nErklärung ab, dass \"keine Gründe bestehen, welche die Klägerin daran hindern\nwürden, sich um Projekte zu bewerben\", mit Ausnahme der vier erwähnten Länder (act. 9 S. 5). Damit hat die Beklagte nicht vorgetragen, es bestünden keine\nExklusivlizenzverträge mit Dritten. Immerhin darf die Erklärung als Schadloshaltungsversprechen aufgefasst werden, im Sinne, dass die Beklagte dafür einsteht,\ndass der Kläger wegen Länderexklusivitäten (mit Aufnahme der vier erwähnten\nLänder) kein Schaden verbleibt. Insofern ist ein relevanter Nachteil der Klägerin\nzu verneinen. Deshalb ist Rechtsbegehren 2 abzuweisen. Damit kann die Beantwortung der heiklen Frage unterbleiben, ob solche Auskunftsbegehren überhaupt\nzulässig sind in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchen die Vertragsbeziehung\nkeine gesetzliche oder sonstwie explizite Auskunftspflicht kennt.\n-6-\n\n8. Rechtsbegehren 3 ist abzuweisen, weil mit dieser Massnahme unverhältnismässig in die Rechtsstellung Dritter eingegriffen würde. Der anbegehrte Widerruf\nkönnte eine Vertragsverletzung bedeuten. Dazu kann ein Gericht nicht Hand bieten.\n\n"}