{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110665_2012-01-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110665-O6.pdf", "Checksum": "372f1613a2521cf5740843498b8ea345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110665"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 05.01.2012 HE110665"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 05.01.2012 HE110665"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 05.01.2012 HE110665"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:26", "Checksum": "b9c8d102285370ad448049da21b7b51f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 05.01.2012 HE110665\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110665-O U/dz\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nJeremias Widmer\n\nUrteil vom 5. Januar 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nKlägerin\n\nvertreten durch Dr. X._____,\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"1. Der Gesuchsgegnerin sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO zu verbieten, Dritten mit Wirkung ab sofort für andere Länder als D._____, E._____, F._____ und G._____\nexklusive Länder- und/oder Projektlizenzen für die B._____-\nTechnologie einzuräumen.\n2. Die Gesuchsgegnerin sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO zu verpflichten, gegenüber der Gesuchstellerin innert 10 Tagen seit dem hiermit beantragten Massnahmeentscheid sämtliche von ihr für andere Länder als D._____, E._____,\nF._____ und G._____ gewährten exklusiven Länder- und/oder Projektlizenzen für die B._____-Technologie offenzulegen.\n3. Die Gesuchsgegnerin sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO zu verpflichten, sämtliche von ihr für andere Länder als D._____, E._____, F._____ und G._____ gewährten\nexklusiven Länder- und/oder Projektlizenzen für die B._____-\nTechnologie innert 10 Tagen seit dem hiermit beantragten Massnahmeentscheid schriftlich zu widerrufen sowie die Gesuchstellerin entsprechend zu dokumentieren.\n4. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbotes gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 vorstehend sei der Gesuchsgegnerin sowie deren verantwortlichen Organen unter Hinweis auf Art. 292 StGB die Bestrafung\nmit einer Busse anzudrohen.\n5. Für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtungen gemäss\nRechtsbegehren Ziff. 2 und 3 vorstehend seien der Gesuchsgegnerin\nsowie deren verantwortlichen Organen unter Hinweis auf Art. 292 StGB\ndie Bestrafung mit einer Busse sowie kumulativ eine Ordnungsbusse\ngemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 1'000 für jeden Tag der\nNichterfüllung anzudrohen.\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST)\nzu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n-3-\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Die Parteien - beide treten im relevanten Zusammenhang als direkte oder indirekte Rechtsnachfolgerinnen fallierter bzw. fusionierter Gesellschaften auf -\nschlossen am 25. Februar 2010 einen sogenannten Ergänzungsvertrag zu einer\nälteren Vereinbarung aus dem Jahre 2004, welche grundsätzlich übernommen\nwurde (act. 3/4). Bei dieser älteren Vereinbarung (act. 3/2) handelt es sich um einen Lizenzvertrag betreffend sogenanntes B._____ - Know-how, eine Technologie zur biologisch-anaeroben Behandlung von festen Abfällen. Der Lizenzvertrag\nsollte gemäss Ergänzungsvertrag zwischen den Parteien gelten, vorbehältlich\nabweichender Bestimmungen in Letzterem (act. 3/4 Ziff. 11). Die Zusammenarbeit\nwurde bis 31. März 2013 befristet (act. 3/4 Ziff. 4). Lizenzgeberin ist die Beklagte,\nLizenznehmerin die Klägerin.\n\n2. Eine umstrittene Vertragsklausel findet sich auf S. 4 des Lizenzvertrages, wo\nBegriffe definiert werden. Dort heisst es zum \"Lizenzgebiet\":\n\n\"bezieht sich auf alle Länder weltweit, welche nicht bereits durch exklusive Lizenzvergaben ausser Betracht fallen. Exklusive Lizenzvergaben bestehen im\nMoment für die Länder:\n• E._____\n• D._____\n• F._____\n• G._____\"\n\n3. Als sich die Klägerin um einen Auftrag in H._____ bemühte, wurde ihr\nh._____ischer Geschäftspartner im Juli 2011 von der Beklagten darauf hingewiesen, sie habe für H._____ eine exklusive Lizenz an ein e._____isches Unternehmen erteilt (act. 3/9). In der Folge kam es zu einer ausführlichen und strittigen\nKorrespondenz zwischen den Parteien. Schliesslich teilte die Beklagte am 19.\nAugust 2011 mit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe sie nunmehr keine\nBedenken mehr gegen ein Wirken der Klägerin in H._____, sie nehme ihre \"Mittei-\n-4-\n\nlungen\" gegenüber h._____ischen Kreisen zurück (act. 3/21). Die Rechtsauffassungen der Parteien blieben aber unterschiedlich: Die Klägerin ging davon aus,\ndie Beklagte dürfe keine exklusiven Lizenzen an Dritte ausserhalb der vier erwähnten Staaten erteilen, was nach Ansicht der Beklagten erlaubt ist. Diese Differenz führte zum vorliegenden Massnahmebegehren.\n\n"}