3. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 10'000 zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13'000 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.