Auch die Verzugszinsforderung (Verzug mit Klageeinleitung) ist ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR). Deshalb ist die Klage wegen liquider Tatsachen- und Rechtsverhältnisse gestützt auf Art. 257 ZPO gutzuheissen. -4- 6. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert erreicht umgerechnet rund CHF 1,8 Mio. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.