5. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist sachlich und örtlich gegeben. Die Klägerin weist zutreffend auf Art. 23 LugÜ und Art. 6 ZPO sowie § 44 GOG hin. Die Rechtswahl ist zulässig (Art. 116 IPRG). Materiell liegt eine Garantie vor, d.h. ein selbständiges, nicht akzessorisches Garantieversprechen (Bundesgerichtsentscheid 4C.150/2006, in Anwendung von Art. 111 OR). Der Garantiefall ist offensichtlich eingetreten. Somit hat die Beklagte vertragsgemäss der Klägerin die von F._____ gegenüber der Klägerin geforderten Beträge - einschliesslich Kosten - zu ersetzen. Sie entsprechen dem Klagebetrag. Auch die Verzugszinsforderung (Verzug mit Klageeinleitung) ist ausgewiesen (Art.