Von daher war es nicht nötig, sie zur Nennung eines solchen aufzufordern (Art. 140 ZPO). Nachdem die Beklagte am 21. Juli 2011 durch die Klägerin ersucht worden war, unter der Garantie zu leisten (act. 3/10), und in diesem Schreiben ausdrücklich rechtliche Schritte angedroht wurden, was die Beklagte zur Kenntnis nahm (act. 3/11), musste diese mit einer Klage bzw. mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Von daher hat schon die erste Verfügung vom 14. September 2011 als zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde zusätzlich noch publiziert.