3. Die auf Briefpapier der Beklagten geschriebene Garantie gemäss act. 3/1 enthält neben der Adresse in D._____ auch die Adresse des "Branch office" in C._____ (vgl. Rubrum). Letztere Adresse wird offensichtlich generell auf dem Briefpapier der Beklagten erwähnt (act. 3/11). Die Beklagte muss sich auf dieser Adressangabe behaften lassen, im Sinne, dass sie damit in der Schweiz ein Zustellungsdomizil besitzt. Von daher war es nicht nötig, sie zur Nennung eines solchen aufzufordern (Art.