2. Die Klägerin hat Sitz in C._____, die Beklagte in D._____. Die Parteien waren geschäftlich wegen der Distribution von Gütern des pharmazeutischen Bereiches in E._____ verbunden. In diesem Zusammenhang gab die Beklagte am 5. Mai 2010 schriftlich eine Garantieerklärung ab (act. 3/1: "Corporate Guarantee"), wonach sie sich verpflichtete, der Klägerin unbedingt, unwiderruflich, unter Verzicht auf alle Einreden und auf erste Aufforderung hin eine Zahlung zu leisten, welche dem Betrag entspricht, der seitens F._____ (Bank) von der Klägerin in Zusammenhang mit einer anderen Garantie eingefordert wird (act. 3/1, Ziff.