Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Beantwortung angesetzt (Prot. S. 4). Bezüglich Zustellung wurde die postalische und diejenige durch Publikation angeordnet. Erneut holte die Beklagte die Sendung bei der Post nicht ab (act. 8/2). Die Publikation erfolgte am 21. Oktober 2011 (act. 9). Die bis 31. Oktober 2011 angesetzte Frist verstrich ungenutzt.