{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110652_2011-12-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110652-O3.pdf", "Checksum": "00337f4717385b85c1090d8612fee341"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 06.12.2011 HE110652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 06.12.2011 HE110652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 06.12.2011 HE110652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:59:31", "Checksum": "cfc7bc9bb955611be88cbacbe54c7b92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 06.12.2011 HE110652\nRegeste:\nForderung\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110652-O U/ei\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nJeremias Widmer\n\nUrteil vom 6. Dezember 2011\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,\n\ngegen\n\nB._____ Ltd.,\nBeklagte\n\nbetreffend Forderung (Rechtsschutz in klaren Fällen)\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 2'332'108.65\nnebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Das Begehren ging am 7. September 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 14.\nSeptember 2011 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses\nangesetzt (Prot.S. 2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (Prot.\nS. 2). Zuhanden der Beklagten wurde die Verfügung an deren Branch Office in\nC._____ geschickt (Adresse vgl. Rubrum). Die entsprechende Sendung kam als\n\"nicht abgeholt\" zurück (act. 5/2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der\nBeklagten eine Nachfrist zur Beantwortung angesetzt (Prot. S. 4). Bezüglich Zustellung wurde die postalische und diejenige durch Publikation angeordnet. Erneut\nholte die Beklagte die Sendung bei der Post nicht ab (act. 8/2). Die Publikation erfolgte am 21. Oktober 2011 (act. 9). Die bis 31. Oktober 2011 angesetzte Frist\nverstrich ungenutzt.\n\n2. Die Klägerin hat Sitz in C._____, die Beklagte in D._____. Die Parteien waren\ngeschäftlich wegen der Distribution von Gütern des pharmazeutischen Bereiches\nin E._____ verbunden. In diesem Zusammenhang gab die Beklagte am 5. Mai\n2010 schriftlich eine Garantieerklärung ab (act. 3/1: \"Corporate Guarantee\"), wonach sie sich verpflichtete, der Klägerin unbedingt, unwiderruflich, unter Verzicht\nauf alle Einreden und auf erste Aufforderung hin eine Zahlung zu leisten, welche\ndem Betrag entspricht, der seitens F._____ (Bank) von der Klägerin in Zusammenhang mit einer anderen Garantie eingefordert wird (act. 3/1, Ziff. 1, 5). Die\nGarantie wurde Schweizer Recht unterstellt und als Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 3/1, Ziff. 9, 10).\n-3-\n\n3. Die auf Briefpapier der Beklagten geschriebene Garantie gemäss act. 3/1 enthält neben der Adresse in D._____ auch die Adresse des \"Branch office\" in\nC._____ (vgl. Rubrum). Letztere Adresse wird offensichtlich generell auf dem\nBriefpapier der Beklagten erwähnt (act. 3/11). Die Beklagte muss sich auf dieser\nAdressangabe behaften lassen, im Sinne, dass sie damit in der Schweiz ein Zustellungsdomizil besitzt. Von daher war es nicht nötig, sie zur Nennung eines solchen aufzufordern (Art. 140 ZPO). Nachdem die Beklagte am 21. Juli 2011 durch\ndie Klägerin ersucht worden war, unter der Garantie zu leisten (act. 3/10), und in\ndiesem Schreiben ausdrücklich rechtliche Schritte angedroht wurden, was die Beklagte zur Kenntnis nahm (act. 3/11), musste diese mit einer Klage bzw. mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Von daher hat schon die erste Verfügung vom\n14. September 2011 als zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde zusätzlich noch publiziert. Von daher kann\ndahingestellt bleiben, ob im summarischen Verfahren eine Nachfristansetzung\nüberhaupt notwendig ist.\n\n4. Nach unbestrittener und belegter klägerischer Darstellung ist der Garantiefall,\nfür welchen die Vereinbarung der Parteien getroffen worden war, eingetreten. Die\nKlägerin war von F._____ aufgefordert worden, den Betrag von USD 2'313'939.57\nzu bezahlen (act. 3/7). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus act. 3/1 nicht nachgekommen.\n\n5. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist sachlich und örtlich gegeben. Die\nKlägerin weist zutreffend auf Art. 23 LugÜ und Art. 6 ZPO sowie § 44 GOG hin.\nDie Rechtswahl ist zulässig (Art. 116 IPRG). Materiell liegt eine Garantie vor, d.h.\nein selbständiges, nicht akzessorisches Garantieversprechen (Bundesgerichtsentscheid 4C.150/2006, in Anwendung von Art. 111 OR). Der Garantiefall ist offensichtlich eingetreten. Somit hat die Beklagte vertragsgemäss der Klägerin die\nvon F._____ gegenüber der Klägerin geforderten Beträge - einschliesslich Kosten\n- zu ersetzen. Sie entsprechen dem Klagebetrag. Auch die Verzugszinsforderung\n(Verzug mit Klageeinleitung) ist ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1\nOR). Deshalb ist die Klage wegen liquider Tatsachen- und Rechtsverhältnisse gestützt auf Art. 257 ZPO gutzuheissen.\n-4-\n\n6. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der\nStreitwert erreicht umgerechnet rund CHF 1,8 Mio.\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von USD\n2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.\n\n3. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 10'000\nzu ersetzen.\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von\nCHF 13'000 zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an die\nBeklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.\n\n"}