2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Beklagte und X._____ haben die entsprechenden Postsendungen nicht abgeholt (act. 3/2, 3/3). Da sie vom bevorstehenden Verfahren wussten (act. 2/2), gelten die Sendungen als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).