Der Beklagten wurde eine letzte Frist bis 15. Februar 2012 angesetzt (Prot.S. 7). Die Frist verstrich, ohne dass der Mangel behoben worden wäre. 3. Allerdings war am 6. Februar 2012 ein sogenannter "Übermittlungszettel" des Klägers (act. 14) beim Handelsgericht eingegangen, welcher u.a. zwei Aktennotizen des Amtes (act. 15/2,3) und einen e-mail-Verkehr zwischen der Beklagten, dem Konkursamt C._____ und dem Kläger umfasst (act. 15/1). Daraus geht hervor, dass die Beklagte offenbar bestrebt ist, einen -3-