2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) vom 23. August 2011 wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Nachdem dem Amt offenbar gewisse Unterlagen für die Mangelbehebung eingereicht worden waren (act. 4, 5), wurde die Frist bis 31. Oktober 2011 verlängert (Prot.S. 5). Am 24. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Gericht mit, der Gesellschafter B._____ sei in Konkurs gefallen und untergetaucht (act. 8, 9). Am 2. November 2011 ging ein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten ein (act. 12/1). Der Beklagten wurde eine letzte Frist bis 15. Februar 2012 angesetzt (Prot.S. 7).