{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110586_2012-03-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110586-O4.pdf", "Checksum": "7baf3a78b6429fd4c8efb8b32d3df9e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110586"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 15.03.2012 HE110586"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 15.03.2012 HE110586"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 15.03.2012 HE110586"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:54:34", "Checksum": "b475a77ea027fbaa0011801599c18c63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 15.03.2012 HE110586\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110586-O U/ee\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nAndreas Blattmann\n\nUrteil vom 15. März 2012\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ GmbH,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie\nverfügt über\n\n− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in\nVerbindung mit Art. 727 ff. OR),\n\n− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision\n(Art. 727a Abs. 2 OR),\n\n2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) vom 23.\nAugust 2011 wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Nachdem dem Amt offenbar gewisse Unterlagen für die\nMangelbehebung eingereicht worden waren (act. 4, 5), wurde die Frist bis\n31. Oktober 2011 verlängert (Prot.S. 5). Am 24. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Gericht mit, der Gesellschafter B._____ sei in Konkurs gefallen\nund untergetaucht (act. 8, 9). Am 2. November 2011 ging ein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten ein (act. 12/1). Der Beklagten wurde eine letzte\nFrist bis 15. Februar 2012 angesetzt (Prot.S. 7). Die Frist verstrich, ohne\ndass der Mangel behoben worden wäre.\n\n3. Allerdings war am 6. Februar 2012 ein sogenannter \"Übermittlungszettel\"\ndes Klägers (act. 14) beim Handelsgericht eingegangen, welcher u.a. zwei\nAktennotizen des Amtes (act. 15/2,3) und einen e-mail-Verkehr zwischen\nder Beklagten, dem Konkursamt C._____ und dem Kläger umfasst (act.\n15/1). Daraus geht hervor, dass die Beklagte offenbar bestrebt ist, einen\n-3-\n\nVerzicht auf eingeschränkte Revision eintragen zu lassen, wobei die Unterschrift des Konkursiten B._____ fehlt. Die Konkursverwaltung - das erwähnte Konkursamt - wäre allenfalls bereit, den Stammanteil des B._____ zu veräussern, aus dem Umfeld der Beklagten ist man aber offenbar nicht bereit,\nden verlangten Preis zu zahlen. Wie auch immer es sich damit im Einzelnen\nverhält: Das Handelsgericht kann sich nicht in die Liquidationstätigkeit des\nKonkursamtes C._____ einmischen oder gar Anweisungen geben. Es ist\nvielmehr zu konstatieren, dass innert der mehrfach erstreckten Frist der\nMangel nicht behoben wurde. Deshalb ist androhungsgemäss zu verfahren.\nMithin ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften\nüber den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b\nAbs. 1 Ziff. 3 OR).\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.\n106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).\nDer Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über\nden Konkurs angeordnet.\n\n2. Das Konkursamt D._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte unter Beilage von\nKopien der act. 14 und 15/1 - 3) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das\nBetreibungsamt E._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers\n-4-\n\nan das Konkursamt F._____, je gegen Empfangsbestätigung.\nDas Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls\nes sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie\nsind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Andreas Blattmann\n"}