2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Am 13. Oktober 2011 wurde die Frist bis 30. November 2011 erstreckt. Die Beklagte hat die entsprechende Verfügung bei der Post nicht abgeholt (act. 5/2). Die Sendung gilt aber als zugestellt, da die Beklagte aufgrund der Kenntnis des Verfahrens mit Zustellungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).