2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Verwaltungsrätin X._____ nahm die Verfügung entgegen (act. 3/4), erklärte aber am 30. September 2011 den Rücktritt (act. 4). Der Verwaltungsrat Y._____ nahm die Sendung nicht entgegen (act. 3/3). Da er aber mit einer Verfügung rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). An die Adresse der Beklagten sind Zustellungen nicht möglich (act. 3/2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art.