2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich trotz Erstreckung ungenutzt. Am 15. Februar 2012 teilte die Beklagte mit, sie müsse "die Firma zum Konkurs anmelden". Es ist nicht klar, ob damit eine Klageanerkennung oder eine Überschuldungsanzeige gemeint ist (Art. 820 OR). Für die Konkursöffnung (z. Bsp. bei Überschuldung) wäre das Konkursgericht (Bezirksgericht B._____) zuständig und nicht das Handelsgericht. Nachdem die Beklagte den Mangel nicht behoben hat, ist sie androhungsgemäss aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art.