{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110544_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110544-O3.pdf", "Checksum": "2fd060508ec0eeba9ea98d93307e0ac4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110544"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 08.05.2012 HE110544"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 08.05.2012 HE110544"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 08.05.2012 HE110544"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:50:36", "Checksum": "468598ba2023c89c6dd18a73fd024f01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 08.05.2012 HE110544\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110544-O U/pz\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nRoger Büchi\n\nUrteil vom 8. Mai 2012\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ GmbH,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor.\nSie verfügt über\n\n− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in\nVerbindung mit Art. 727 ff. OR),\n\n− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision\n(Art. 727a Abs. 2 OR),\n\n− keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809\nAbs. 3 OR).\n\n2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde\nder Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist\nverstrich trotz Erstreckung ungenutzt. Am 15. Februar 2012 teilte die Beklagte mit,\nsie müsse \"die Firma zum Konkurs anmelden\". Es ist nicht klar, ob damit eine\nKlageanerkennung oder eine Überschuldungsanzeige gemeint ist (Art. 820 OR).\nFür die Konkursöffnung (z. Bsp. bei Überschuldung) wäre das Konkursgericht\n(Bezirksgericht B._____) zuständig und nicht das Handelsgericht. Nachdem die\nBeklagte den Mangel nicht behoben hat, ist sie androhungsgemäss aufzulösen\nund ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art.\n819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig\n(Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes-\n-3-\n\nsene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über\nden Konkurs angeordnet.\n\n2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines\nDoppels von act. 7, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.\nDas Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls\nes sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie\nsind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-4-\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Roger Büchi\n"}