5. Ausgangsgemäss werden die Kläger kostenpflichtig. Eine Entschädigung ist mangels Umtrieben nicht zuzusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 50'000 (act. 4). Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmegesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 2'790. 3. Die Kosten werden den Klägern zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der act. 1 und 4.