keine Handlungen namens der Beklagten ohne Wissen und Willen ihres Ehemannes vornehmen wird. Auf der anderen Seite kann sie bereits heute – das Einverständnis ihres Ehegatten vorausgesetzt – namens der Beklagten rechtswirksam handeln. Irgendwelche Umstände, welche Gegenteiliges nahelegen, wurden von den Klägerin nicht behauptet (und sind auch nicht ersichtlich). Mit anderen Worten stellt sich die Lage in Bezug auf den geltend gemachten Nachteil gleich dar, ob Frau E._____ nun im Verwaltungsrat sitzt oder nicht. Die anbegehrte Massnahme erscheint nicht geeignet, den behaupteten Nachteil abzuwenden. 4. Somit ist das am 12. August 2011 gestellte Gesuch abzuweisen (Art. 253 ZPO).