vom 2. August 2011 unzulässigerweise nur durch ein Mitglied des Verwaltungsrates einberufen worden. Offenbar hat das Handelsregisteramt aufgrund eines Einspruches der Kläger die Eintragung der Wahl von Frau E._____ noch nicht vorgenommen. 2. Gemäss Art. 261 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO muss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen. Die anbegehrte Anordnung muss geeignet sein, den Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Seitens der Kläger wird geltend gemacht, mit ihrer Einzelunterschrift könnte Frau E._____ sämtliche Geschäfte namens der Beklagten abschliessen, insbesondere Werte veräussern, Kredite aufnehmen usw.