1. Bei der Beklagten besteht offenbar ein Zwist zwischen Minderheit und Mehrheit, wobei die Kläger die Minderheit darstellen. Anlässlich einer Generalversammlung vom 2. August 2011 wurde Frau E._____ in den Verwaltungsrat gewählt. Nach klägerischer Ansicht war diese Wahl widerrechtlich, da das nötige Quorum von 2/3 nicht erreicht worden sei. Zwar sei die entsprechende Statutenbestimmung in einer Generalversammlung vom 5. Juli 2011 gestrichen worden. Bei dieser Veranstaltung habe es sich aber nur um eine Scheinverhandlung gehandelt, weshalb die Streichung nicht rechtens sei. Die Klägerschaft macht Nichtigkeit des damaligen Beschlusses geltend. Sodann sei die Generalversammlung