{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-08-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110533_2011-08-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110533-O1.pdf", "Checksum": "bfe065aa329a72e6975cfb8744d2ffca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110533"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 29.08.2011 HE110533"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 29.08.2011 HE110533"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 29.08.2011 HE110533"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:04:44", "Checksum": "0ad99321a03946743c27ac9b3f1dc76c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 29.08.2011 HE110533\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110533-O U/dz\n\nMitwirkend: Der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nJeremias Widmer\n\nUrteil vom 29. August 2011\n\n1. A._____,\n2. B._____,\n3. C._____,\nKläger\n\n1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____\n\ngegen\n\nD._____ AG,\nBeklagte\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, Frau\nE._____ nicht als Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin einzutragen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Bei der Beklagten besteht offenbar ein Zwist zwischen Minderheit und Mehrheit, wobei die Kläger die Minderheit darstellen. Anlässlich einer Generalversammlung vom 2. August 2011 wurde Frau E._____ in den Verwaltungsrat gewählt. Nach klägerischer Ansicht war diese Wahl widerrechtlich, da das nötige\nQuorum von 2/3 nicht erreicht worden sei. Zwar sei die entsprechende Statutenbestimmung in einer Generalversammlung vom 5. Juli 2011 gestrichen worden.\nBei dieser Veranstaltung habe es sich aber nur um eine Scheinverhandlung gehandelt, weshalb die Streichung nicht rechtens sei. Die Klägerschaft macht Nichtigkeit des damaligen Beschlusses geltend. Sodann sei die Generalversammlung\nvom 2. August 2011 unzulässigerweise nur durch ein Mitglied des Verwaltungsrates einberufen worden. Offenbar hat das Handelsregisteramt aufgrund eines Einspruches der Kläger die Eintragung der Wahl von Frau E._____ noch nicht vorgenommen.\n\n2. Gemäss Art. 261 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO muss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen. Die anbegehrte Anordnung muss geeignet sein, den Nachteil\nabzuwenden (Art. 262 ZPO). Seitens der Kläger wird geltend gemacht, mit ihrer\nEinzelunterschrift könnte Frau E._____ sämtliche Geschäfte namens der Beklagten abschliessen, insbesondere Werte veräussern, Kredite aufnehmen usw.\n\n3. Der Verwaltungsratspräsident F._____ ist Mehrheitsaktionär. Er verfügt seit\nGründung der Gesellschaft über die Einzelunterschrift. Seine Frau, E._____, besitzt eine Aktie. Angesichts dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass die\nKleinstaktionärin E._____ auch als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin\n-3-\n\nkeine Handlungen namens der Beklagten ohne Wissen und Willen ihres Ehemannes vornehmen wird. Auf der anderen Seite kann sie bereits heute – das Einverständnis ihres Ehegatten vorausgesetzt – namens der Beklagten rechtswirksam\nhandeln. Irgendwelche Umstände, welche Gegenteiliges nahelegen, wurden von\nden Klägerin nicht behauptet (und sind auch nicht ersichtlich). Mit anderen Worten\nstellt sich die Lage in Bezug auf den geltend gemachten Nachteil gleich dar, ob\nFrau E._____ nun im Verwaltungsrat sitzt oder nicht. Die anbegehrte Massnahme\nerscheint nicht geeignet, den behaupteten Nachteil abzuwenden.\n\n4. Somit ist das am 12. August 2011 gestellte Gesuch abzuweisen (Art. 253\nZPO).\n\n5. Ausgangsgemäss werden die Kläger kostenpflichtig. Eine Entschädigung ist\nmangels Umtrieben nicht zuzusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 50'000 (act.\n4).\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Das Massnahmegesuch wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 2'790.\n\n3. Die Kosten werden den Klägern zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.\n\n4. Entschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsbestätigung, an die\nBeklagte unter Beilage von Doppeln der act. 1 und 4.\n\n6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-\n-4-\n\nschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Jeremias Widmer\n"}