1. Am 11. August 2011 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Am 31. August 2011 fallierte die Beklagte. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 2011 mangels Aktiven eingestellt und die Beklagte am 15. März 2012 gelöscht. Somit kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 2. Die Nebenfolgenregelung erübrigt sich. Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.