2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Sendungen konnten wegen "Weggezogen" nicht zugestellt werden. Da die Beklagte von der bevorstehenden Klage wusste (act. 2/2), ist ihr Verhalten als Verweigerung der Annahme bzw. Zustellungsvereitelung anzusehen, was zur Fiktion der Zustellung führt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).