2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Beklagte nahm am 16. August 2011 Stellung (act. 4). Die Ausführungen der Beklagten ändern nichts daran, dass der Mangel nicht behoben wurde bzw. werden kann, insbesondere weil nach dem Ableben der Gesellschafterin keine Erklärungen der Erben vorliegen (vgl. act. 2/2). Somit wurde die Frist verpasst. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).