2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Beklagte hat die entsprechende Sendung bei der Post nicht abgeholt. Die Zustellung gilt aber dennoch als erfolgt, da die Beklagte mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).