2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Beklagte hat die entsprechende Postsendung nicht abgeholt (act. 3/1). Die Verfügung gilt aber trotzdem als zugestellt, da die Beklagte mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).