2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Innert Frist nahm die Beklagte Stellung (act. 4). Aus dem Schreiben kann geschlossen werden, dass die inaktive Beklagte nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 906 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).