"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 5. Juli 2011 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlten der Beklagten Organe (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung u.a. am 26. Juli 2012, act. 14) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).