10. Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 100'000 blieb unstrittig. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. 11. Einer ausdrücklichen Aufhebung der superprovisorischen Anordnung bedarf es nicht. Diese fällt mit diesem Entscheid eo ipso dahin, vorbehältlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'500. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'000 zu bezahlen.