545/546, N 29). Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund gilt gemäss ständiger Rechtsprechung auch für Dauerschuldverhältnisse (BGer 4A_87/2010 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Gebundensein an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur aus wirtschaftli- - 15 - chen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten (BGer 4A_87/2010 E. 3.2).