9.3. Der ABV wird von einem Teil der Lehre als einfache Gesellschaft gesehen (vgl. den Hinweis bei Baudenbacher, a.a.O.). Nach wohl überwiegender Ansicht kann es sich auch um ein Schuldverhältnis handeln, dann allerdings um ein Dauerschuldverhältnis (vgl. zur Definition des Dauerschuldverhältnisses Gauch/ Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Nrn. 263, 94). Eine einfache Gesellschaft darf aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden (Art. 546 Abs. 2 OR), in gravierenden Fällen fristlos und ohne Klage (BSK OR II - Staehelin, Art. 545/546, N 29).