Diesbezüglich standen sich Leistungen und Gegenleistungen (im Kern Aktienübertragung und Zahlung) gegenüber. Gleiches gilt für den ABV (act. 3/2 Ziff. 10.5): Recht der Klägerin auf Bezeichnung von zwei Mitgliederung, Bestimmung der restlichen Mitglieder und des VR-Präsidenten durch die Beklagte. Auch hier stehen sich Leistungen gegenüber. Es ging also jeweils um unterschiedliche Leistungen und Gegenleistungen. Von daher spricht nichts dafür, anzunehmen, der Abschluss des ABV sei condicio sine qua non für den Aktienkauf bzw. -verkauf gewesen. Diese Einschätzung wird noch verstärkt durch die in der Präambel des Kaufvertrages festgehaltene Sanierungsbedürftigkeit der E._____ Gruppe.