b) In der Lehre findet sich die Wendung, dass von einer Vertragsverbindung oder einem zusammengesetzten Vertrag auszugehen sei, wenn mindestens zwei (grundsätzlich) rechtlich selbständige Verträge funktionell derart verbunden seien, dass die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit des einen Vertrages Geschäftsgrundlage (condicio sine qua non) für das (unveränderte) Weiterbestehen des anderen bildet oder zumindest der eine Vertrag der entscheidende Beweggrund für den Abschluss des anderen ist (Kramer, Berner Kommentar, Art. 19 - 20 OR, N 64).