i) Zusammengefasst ist glaubhaft gemacht, dass das J._____-Geschäft ein Scheingeschäft war. Der Zweck kann dabei nur gewesen sein, den Jahresabschluss des Geschäftsjahren 2009/2010 zu schönen, d.h. einen höheren Ertrag auszuweisen als er in Wirklichkeit bestand. C._____ hat dieses Geschäft initiiert bzw. mindestens genehmigt. - 13 - 9. Es sind die Rechtsfolgen des glaubhaft gemachten Sachverhaltes zu bestimmen.