Bei dem dort festgehaltenen Mailverkehr ging es um die Rechnungsadresse ("Adresse für die Faktura"). Ob die Rechnung dem G._____ tatsächlich zuging, was er offenbar bestritten hat (vgl. act. 10/5 S. 3), ist damit noch nicht belegt. Es handelt sich zudem um einen eher unwesentlichen Punkt. h) Der Umstand, dass die Beteiligten (insbesondere C._____ und G._____) schon im Jahre 2008 mindestens über ein Scheingeschäft verhandelten, stellt ein Indiz dafür dar, dass die Idee spätestens im Jahre 2010 umgesetzt wurde.