C._____ musste wissen, dass die Verbuchung eines Scheingeschäftes kein Kavaliersdelikt darstellt und gerade ihm als Geschäftsführer zum Verhängnis werden konnte. Von daher erscheint es durchaus als naheliegend, dass er mit seinem Hinweis den Sprachgebrauch nach aussen klarstellen wollte. Aus der fehlenden Reaktion G._____s kann nichts geschlossen werden. Wenn allen klar war, dass es nicht um ein reales Geschäft ging, bestand für ihn kein Anlass, schriftlich zu remonstrieren. Das ist bei dubiosen Geschäften erfahrungsgemäss unüblich. Auch fiel die Reaktion C._____s - gesetzt den Fall, L._____ habe Unsinn verbreitet - erstaunlich milde aus.