Dort (act. 12 Rz 41 ff.) ist rund ein Dutzend Mal von Verkauf bzw. Veräusserung die Rede, Worte, welche sich in act. 10/3 nicht einmal sinngemäss finden. Auch der gleich zu Beginn erfolgte Hinweis N._____s auf die Inventur und der unmittelbar bevorstehende Abschluss des Geschäftsjahres legen nahe, dass in diesem Zusammenhang ein Handlungsbedarf bestand. Da nichts auf ein reales Kaufgeschäft hindeutet, bleibt nur der Schluss, man habe mittels einer fiktiven Rechnung einen grösseren Umsatz bzw. Ertrag buchhalterisch ausweisen wollen.