Es erscheint sehr ungewöhnlich, dass bei einem realen Kaufgeschäft der Grund für die Rückgabe der Ware nicht irgendwie materialisiert ist. Wollte man der Klägerin glauben, hätte G._____ schon im Oktober 2010 bestellte Ware zurückgegeben, dafür aber zeitgerecht kein Geld erhalten. Das erscheint nicht nachvollziehbar. Eigenartig ist auch, dass noch zwei Monate nach der gesamten Rückbuchung der Rechnungsbeträge ein Teil der Ware (etwa 15%) zurückgebucht wurde. Diese Auffälligkeiten sprechen eher für Scheinbuchungen. Ob bei den Beträgen die Mehrwertsteuer enthalten war, spielt keine Rolle, da ja ein Nullsummenspiel resultierte.