8.2 Da die J._____-Transaktion nach Abschluss des Aktienkaufvertrages erfolgte, erscheint sie von besonderer Bedeutung zu sein. - 10 - a) Die Beklagte trifft für ihre Behauptung, es habe sich um ein Scheingeschäft gehandelt, die Last des Glaubhaftmachens. Sie berief sich auf drei Unterlagen: - Den F._____ - Bericht vom 3. Juni 2011, welcher bezüglich der darin aufgeführten Buchungen unbestritten blieb (act. 3/11); - Das Besprechungsprotokoll vom Mai 2011, bezüglich welchem allerdings nicht klar ist, wer er unterschrieben hat (act. 10/5); - Mails vom 27. Mai 2010 (act. 10/3; Wortlaut des Mails N._____s siehe oben sub 6.2).