8.1 Das Massnahmeverfahren ist vom Glaubhaftmachen beherrscht (Art. 261 ZPO). Als Bestandteil des summarischen Verfahrens ist sodann die Beweisführung (hier im Sinne des Glaubhaftmachens) durch Urkunden zentral (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Es ist mithin hauptsächlich aufgrund der vorgelegten Urkunden zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt glaubhaft gemacht erscheint (vgl. zu Lehre und Praxis die Hinweise bei Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 2 ff.). Bestrittene Behauptungen können nicht herangezogen werden. Auch nicht der Zeugenbeweis. Die allgemeine Lebenserfahrung und die Notorietät können zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen.