b) Zum H._____-Geschäft (siehe sub 6.3 oben; act. 10/4): Die Klägerin macht geltend, C._____ könne sich an dieses Mail nicht erinnern. Er habe deshalb im August 2011 P._____ angerufen, der ihm erklärt habe, der ursprüngliche Vorschlag von G._____ sei nie zum Tragen gekommen. Da die E._____ AG damals Liquiditätsprobleme gehabt habe, habe G._____ P._____ gegenüber offenbar einen entsprechenden Vorschlag gemacht. C._____ habe ein Weiterverhandeln befürwortet. Die Chance, dass ein Teil der Ware bei G._____ bleibe, sei gut gewesen, habe dieser doch seine Ernsthaftigkeit mit einer Anzahlung über EUR 100'000 nachgewiesen. Wie P._____ gegenüber C.___