7.2 Zu den durch Dokumente unterlegten Vorwürfen nahm die Klägerin sub Rz 40 - 54 Stellung: a) Zum J._____-Geschäft (siehe sub 6.2 oben; act. 10/3): Die Klägerin geht davon aus, das Mail gemäss act. 10/3 beziehe sich auf ein reales Verkaufsgeschäft. Wenn Ende eines Geschäftsjahres die Vorräte auf Null stünden, würde das zu Fragen des Revisors führen. Deshalb sei die Bemerkung betreffend "zu auffällig" -9- gefallen. Es sei nicht zu beanstanden, den Hinweis zu geben, Vorräte nicht zu Bewertungspreisen zu verkaufen. N._____ habe über ein reales Geschäft geschrieben.