Beim I._____ - Geschäft sei im Jahre 2009 Ware ausgeliefert und später wieder zurückgenommen worden. Die E._____ AG habe ständig Liquiditätsprobleme gehabt. Diese hätten auch im Jahre 2008 eine Rolle gespielt, als G._____ von P._____ auf eine Liquiditätslücke von EUR 100'000 angesprochen worden sei. G._____ habe Hilfe versprochen. Zur Sicherheit sei ihm Ware im Werte von EUR 515.911.41 geliefert worden. Nachdem er später EUR 105'000 ausbezahlt bekommen habe, sei die Ware wieder zurückgeliefert worden. 7.1 In der Stellungnahme zur Massnahmeantwort (act. 12) hielt die Klägerin fest, die E._____ AG habe jeweils der Rücknahme erst nach dem Verkauf der Ware zugestimmt. G._____ lüge.