6.4 Die Beklagte verwies noch auf ein Besprechungsprotokoll betreffend eines Gesprächs zwischen G._____ und Q._____ (F._____) (act. 10/5). Demgemäss fand das Gespräch am 6. Mai 2011 statt. Im Protokoll wird dargelegt, dass G._____ im Mai 2010 wegen eines Warenproblemes von N._____ und C._____ angegangen worden sei, welches man mittels Umbuchung / Fakeauftrag korrigieren wolle. Die Ware sei - so G._____ - fiktiv an J._____ verkauft worden, aber im Lager zur freien Verfügung der E._____ AG geblieben. Im Oktober 2010 und Mai 2011 sei die Ware wieder zurückgebucht worden. G._____ habe nie vorgehabt, mit der Ware einen Outletbetrieb zu führen. Beim I.___