[Wir] kämen so auf ca. 650.000 CHF, die wir am Montag auf G._____ transferieren könnten." Gemäss Beklagter wird damit bewiesen, dass das Management der E._____ AG vier Tage vor Abschluss des Geschäftsjahres 2009/2010 nach Rücksprache mit der Finanzchefin O._____ vereinbart hatte, fiktive Verkäufe zu Wholesale-Preisen durchzuführen, um zusätzlichen Ertrag zu generieren. -7- 6.3 Die Beklagte machte weiter geltend, die Vorgehensweise vom Mai 2010 sei kein Einzelfall gewesen. Sie verwies auf einen Mailverkehr vom 6. Mai 2008 zwischen P._____ (offenbar ehemaliger Buchhalter der E._____ AG) und C._____ (act. 10/4):