5.5 Bezüglich I._____ hielt die Klägerin fest (act. 1 Rz 50 ff.), mit diesem Unternehmen habe G._____ nichts zu tun gehabt. Seine Anwürfe stimmten nicht. Allerdings sei Ware zurückgenommen worden, dies aus Kulanz gegenüber einem wichtigen Partner. 5.6 Bezüglich J._____ wies die Klägerin darauf hin, diese Gesellschaft sei wiederum von G._____ beherrscht gewesen (act. 1 Rz 57 ff.). Zum fraglichen Geschäft aus dem Jahre 2010 reichte die Klägerin einen Faxverkehr ein (act. 3/27): Am 31. Mai 2010 schrieb L._____, ein Mitarbeiter der E._____ AG, ein Mail u.a. an C._____ und G._____ (act. 3/27). Es trug den Betreff: "Buchung Fake - Auftrag". Im Textteil hiess es: