5.4 Bezüglich H._____ machte die Klägerin geltend (act. 1 Rz 43 ff.), jene werde von G._____ beherrscht. C._____ sei nur am Rande mit dem fraglichen Geschäft des Jahres 2008 konfrontiert gewesen. Offenbar habe G._____ seinerzeit einen grösseren Warenposten bestellt, angeblich im Hinblick auf die Eröffnung eines Outlet-Shops. Man habe G._____ gegenüber festgehalten, die Lieferung käme nur gegen eine Anzahlung von EUR 100'000 in Frage. Eine Rücknahmeverpflichtung habe nicht bestanden. Als dann G._____ den Shop entgegen seinem Versprechen nicht eröffnet habe, sei die Ware aus Kulanz und zum Schutz der Vertriebskanäle wieder zurückgenommen worden.